Bonn/Berlin, 18.10.2018
Die Aufforderung zur Entfernung sämtlicher Klingelschilder ist unnötig.
In Wien hat sich ein Mieter über den vom Vermieter angebrachten Namen an seinem Klingelschild beschwert. Daraufhin wurden dort im Ergebnis mehr als 200.000 Klingelschilder entfernt. Dieser Fall sorgt nun in Deutschland für Verunsicherung und vermehrte Diskussionen. Vermietervereinigungen haben schon vereinzelt entsprechende Empfehlungen herausgegeben. Die BfDI rät dringend allen Verbänden und Institutionen, sich in derartigen Fällen mit Breitenwirkung vor Versand von Informationsschreiben bei den zuständigen Aufsichtsbehörden nach der Rechtslage zu erkundigen. Wir haben in Deutschland eine föderale Datenschutzaufsicht, die bei der Interpretation der DSGVO mit Rat und Tat zur Seite stehen. Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar. Insofern ist in entsprechenden Fällen in der Regel gar nicht der Anwendungsbereich der DSGVO nach deren Artikel 2 Absatz 1 eröffnet. Selbst wenn die DSGVO anwendbar wäre, käme als Rechtsgrundlage neben einer Einwilligung auch Artikel 6 Absatz 1 Buchst. f DSGVO (Interessenabwägung) als Rechtsgrundlage in Betracht. Der Mieter hätte dann in besonderen Fällen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung nach Artikel 21 DSGVO. Die DSGVO bietet verschiedene Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen, die auch genutzt werden sollten.