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Kleine Unternehmen brauchen keinen Datenschutzbeauftragten mehr

Winfried Schnitzler • 4. November 2019

Erleichterungen für kleine Unternehmen

Der Bundestag hat diverse Gesetzesänderungen beschlossen, mit denen deutsches Recht an die EU-Datenschutzgrund-verordnung angepasst wird. Entschärfungen gab es beim Thema Datenschutzbeauftragter, sodass nun viele kleinere Unternehmen und Vereine keinen Datenschutzbeauftragten mehr benennen müssen .

Eine Änderung betrifft den § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) , der einen Schwellenwert setzt, ab dem Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Lag dieser Wert bisher bei mindestens 10 Personen , die sich ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, gilt künftig eine Schwelle von 20 Beschäftigten .

Erreicht werden soll damit insbesondere eine Entlastung kleiner Unternehmen und Vereine, die sich gerade von dieser Neuregelung der DSGVO über Gebühr belastet sahen. So erwarten die Befürworter der Erhöhung, dass beispielsweise künftig 90 Prozent aller Handwerksbetriebe keinen Datenschutzbeauftragten mehr benötigen .

Allerdings gelten die Datenschutzbestimmungen auch ohne Pflicht zum Datenschutzbeauftragten weiter. Daher ist durch den Wegfall des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein Kompetenzverlust innerhalb des Betriebs zu befürchten, der wiederum zueiner höheren Zahl an Datenschutzverstößen und entsprechenden Bußgeldern führen könnte.

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