Deal or No-Deal
Winfried Schnitzler • 9. Dezember 2020
Brexit – Folgen für den Datentransfer mit Großbri-tannien
Deal or No-Deal Brexit, diese Entscheidung hat große Auswirkung auf den Datentransfer mit Großbritannien. Sollten bis zum 31. Dezem-ber 2020 keine Angemessenheitsbeschlüsse vorliegen und der Übergangszeitraum nicht verlängert werden, wird Großbritannien ab dem 1. Januar 2021 datenschutzrechtlich zum Drittland.
Verantwortliche, die personenbezogene Daten an Partner in Großbritannien übermitteln wollen, müssten dann ihre Datentransfers mit den besonderen Maßnahmen nach Kapitel V der DSGVO absichern.
Die Datenübermittlung muss dann auf einem der folgenden Instrumente beruhen:
- Standard- oder Ad-hoc-Datenschutzklauseln (Derzeit gibt es drei Sets von Standarddatenschutzklauseln)
- Verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften („BCRs“)
- Verhaltenskodizes und Zertifizierungsmechanismen
- Ausnahmeregelungen (Unter anderem regelt Artikel 49 der DSGVO einige Ausnahmen)
Bei einer Datenübermittlung nach Großbritannien sollte
- festgestellt werden, welche Verarbeitungen eine Übermittlung personenbezogener Daten nach Großbritannien mit sich bringen
- das geeignete Datentransferinstrument für die jeweilige Situation festgelegt werden
- das gewählte Datentransferinstruments so umgesetzt, dass es rechtzeitig bereit ist
- in der internen Dokumentation vermerkt werden, dass Übermittlungen nach Großbritannien erfolgen werden
- die Datenschutzerklärung zur Information der Einzelpersonen entsprechend aktualisiert werden.
Für Datentransfers aus Großbritannien in die EU wird es laut der britischen Regierung auch nach dem Brexit bei der bisherigen Praxis bleiben, die einen freien Datenfluss in die EU ermöglicht.
Wir unterstützen Sie in allen Datenschutzfragen rund um den Brexit !
(Quelle: https://www.bfdi.bund.de/DE/Europa_International/Europa/Ueberblick/EU_NoDealBrexit.html?cms_templateQueryString=Brexit&cms_sortOrder=score+desc)