Mit der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice erfolgt die Kommunikation, die früher face-to-face stattgefunden hat, immer häufiger über alternative Kommunikationskanäle. Ein Kanal sind Telefonkonferenzsysteme, die aber aufgrund fehlender Visualisierungsmöglich-keiten nur begrenzt nutzbar sind. Dies ist ein Grund dafür, dass die Nutzung von Videokonferenzsoftwarelösungen massiv gestiegen ist.
Die Herausforderung bei der Implementierung dieser Konferennztools besteht darin, diese datenschutzkonform auszugestalten. Der Verantwortliche ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um die Grundsätze der DSGVO sicherzustellen und die Rechte der Nutzer zu schützen. Denn bei der erstmaligen Anmeldung in einer Videokonferenzlösung werden meist mit Vor- u. Nachnamen der User sowie die E-Mail-Adresse personenbezogene Daten erhoben, die zu schützen sind.
Desweiteren hat eine Videokonferenzlösung Funktionen, wie z.B. die Aufnahme-, Beobachtungs-, oder Protokollfunktion. In diesem Zusammenhang hat der Verantwortliche die konkrete Pflicht, Funktionen, die nicht erforderlich sind, im Vorfeld zu deaktivieren. Die Problematik hierbei ist, dass der Verantwortliche i.d.R. nur geringen Einfluss auf die Implementierung technisch-organisatorischer Maßnahmen hat, da die Verarbeitung der Daten im Einflussbereich des Softwareanbieters liegt. In Betrieben mit Betriebsrat steht diesem ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung zu.
In Krisenzeiten wie der derzeitigen, wird dem Datenschutz häufig nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt. Die vorgenannten Punkte zeigen, dass eine datenschutzgerechte Ausgestaltung von Videokonferenzsystemen nicht so einfach ist. Die Verantwortlichen müssen
für die Gewährleistung der Datensicherheit sorgen und auch die Vorgaben zu den Informations-, Auskunfts- und Melde-pflichten umsetzen. Denn es ist davon auszugehen ist, dass auch nach Beendigung der Krise vieles weiter digital durchgeführt wird und auch die Verwendung von Videokonferenzsoftware in den Fokus der Aufsichtsbehörden geraten.
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